“Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren”

Die Allge­meine Erklä­rung der Menschen­rechte wird auch “Dekla­ra­tion der Menschen­rechte” oder “UN-Menschen­­rechts­­charta” genannt. Sie ist das ausdrück­li­che Bekennt­nis der Verein­ten Natio­nen zu den allge­mei­nen Grund­sätzen der Menschen­rechte und wurde am 10. Dezem­ber 1948 von der General­versammlung der Verein­ten Natio­nen im Palais de Chail­lot in Paris geneh­migt und verkün­det.

Der 10. Dezem­ber als Tag der Verkün­dung wird seit 1948 als Inter­na­tio­na­ler Tag der Menschen­rechte began­gen.

Präam­bel

  • Da die Aner­ken­nung der ange­bo­re­nen Würde und der glei­chen und unver­äu­ßer­li­chen Rechte aller Mitglie­der der Gemein­schaft der Menschen die Grund­lage von Frei­heit, Gerech­tig­keit und Frie­den in der Welt bildet,
  • da die Nicht­an­er­ken­nung und Verach­tung der Menschen­rechte zu Akten der Barba­rei geführt haben, die das Gewis­sen der Mensch­heit mit Empö­rung erfül­len, und da verkün­det worden ist, daß einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glau­bens­frei­heit und Frei­heit von Furcht und Not genie­ßen, das höchste Stre­ben des Menschen gilt,
  • da es notwen­dig ist, die Menschen­rechte durch die Herr­schaft des Rech­tes zu schüt­zen, damit der Mensch nicht gezwun­gen wird, als letz­tes Mittel zum Aufstand gegen Tyran­nei und Unter­drü­ckung zu grei­fen,
  • da es notwen­dig ist, die Entwick­lung freund­schaft­li­cher Bezie­hun­gen zwischen den Natio­nen zu fördern,
  • da die Völker der Verein­ten Natio­nen in der Charta ihren Glau­ben an die grund­le­gen­den Menschen­rechte, an die Würde und den Wert der mensch­li­chen Person und an die Gleich­be­rech­ti­gung von Mann und Frau erneut bekräf­tigt und beschlos­sen haben, den sozia­len Fort­schritt und bessere Lebens­be­din­gun­gen in größe­rer Frei­heit zu fördern,
  • da die Mitglied­staa­ten sich verpflich­tet haben, in Zusam­men­ar­beit mit den Verein­ten Natio­nen auf die allge­meine Achtung und Einhal­tung der Menschen­rechte und Grund­frei­hei­ten hinzu­wir­ken,
  • da ein gemein­sa­mes Verständ­nis dieser Rechte und Frei­hei­ten von größ­ter Wich­tig­keit für die volle Erfül­lung dieser Verpflich­tung ist,

…verkün­det die Gene­ral­ver­samm­lung diese Allge­meine Erklä­rung der Menschen­rechte als das von allen Völkern und Natio­nen zu errei­chende gemein­same Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesell­schaft sich diese Erklä­rung stets gegen­wär­tig halten und sich bemü­hen, durch Unter­richt und Erzie­hung die Achtung vor diesen Rech­ten und Frei­hei­ten zu fördern und durch fort­schrei­tende natio­nale und inter­na­tio­nale Maßnah­men ihre allge­meine und tatsäch­li­che Aner­ken­nung und Einhal­tung durch die Bevöl­ke­rung der Mitglied­staa­ten selbst wie auch durch die Bevöl­ke­rung der ihrer Hoheits­ge­walt unter­ste­hen­den Gebiete zu gewähr­leis­ten.

Arti­kel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rech­ten gebo­ren. Sie sind mit Vernunft und Gewis­sen begabt und sollen einan­der im Geist der Brüder­lich­keit begeg­nen.

Arti­kel 2
Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklä­rung verkün­de­ten Rechte und Frei­hei­ten ohne irgend­ei­nen Unter­schied, etwa nach Rasse, Haut­farbe, Geschlecht, Spra­che, Reli­gion, poli­ti­scher oder sons­ti­ger Über­zeu­gung, natio­na­ler oder sozia­ler Herkunft, Vermö­gen, Geburt oder sons­ti­gem Stand.
Des weite­ren darf kein Unter­schied gemacht werden auf Grund der poli­ti­schen, recht­li­chen oder inter­na­tio­na­len Stel­lung des Landes oder Gebiets, dem eine Person ange­hört, gleich­gül­tig ob dieses unab­hän­gig ist, unter Treu­hand­schaft steht, keine Selbst­re­gie­rung besitzt oder sonst in seiner Souve­rä­ni­tät einge­schränkt ist.

Arti­kel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Frei­heit und Sicher­heit der Person.

Arti­kel 4
Niemand darf in Skla­ve­rei oder Leib­ei­gen­schaft gehal­ten werden; Skla­ve­rei und Skla­ven­han­del sind in allen ihren Formen verbo­ten.

Arti­kel 5
Niemand darf der Folter oder grau­sa­mer, unmensch­li­cher oder ernied­ri­gen­der Behand­lung oder Strafe unter­wor­fen werden.

Arti­kel 6
Jeder hat das Recht, über­all als rechts­fä­hig aner­kannt zu werden

Arti­kel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unter­schied Anspruch auf glei­chen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf glei­chen Schutz gegen jede Diskri­mi­nie­rung, die gegen diese Erklä­rung verstößt, und gegen jede Aufhet­zung zu einer derar­ti­gen Diskri­mi­nie­rung.

Arti­kel 8
Jeder hat Anspruch auf einen wirk­sa­men Rechts­be­helf bei den zustän­di­gen inner­staat­li­chen Gerich­ten gegen Hand­lun­gen, durch die seine ihm nach der Verfas­sung oder nach dem Gesetz zuste­hen­den Grund­rechte verletzt werden.

Arti­kel 9
Niemand darf will­kür­lich fest­ge­nom­men, in Haft gehal­ten oder des Landes verwie­sen werden.

Arti­kel 10
Jeder hat bei der Fest­stel­lung seiner Rechte und Pflich­ten sowie bei einer gegen ihn erho­be­nen straf­recht­li­chen Beschul­di­gung in voller Gleich­heit Anspruch auf ein gerech­tes und öffent­li­ches Verfah­ren vor einem unab­hän­gi­gen und unpar­tei­ischen Gericht.

Arti­kel 11
Jeder, der wegen einer straf­ba­ren Hand­lung beschul­digt wird, hat das Recht, als unschul­dig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffent­li­chen Verfah­ren, in dem er alle für seine Vertei­di­gung notwen­di­gen Garan­tien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nach­ge­wie­sen ist.
Niemand darf wegen einer Hand­lung oder Unter­las­sung verur­teilt werden, die zur Zeit ihrer Bege­hung nach inner­staat­li­chem oder inter­na­tio­na­lem Recht nicht straf­bar war. Ebenso darf keine schwe­rere Strafe als die zum Zeit­punkt der Bege­hung der straf­ba­ren Hand­lung ange­drohte Strafe verhängt werden.

Arti­kel 12
Niemand darf will­kür­li­chen Eingrif­fen in sein Privat­le­ben, seine Fami­lie, seine Wohnung und seinen Schrift­ver­kehr oder Beein­träch­ti­gun­gen seiner Ehre und seines Rufes ausge­setzt werden. Jeder hat Anspruch auf recht­li­chen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beein­träch­ti­gun­gen.

Arti­kel 13
Jeder hat das Recht, sich inner­halb eines Staa­tes frei zu bewe­gen und seinen Aufent­halts­ort frei zu wählen.
Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließ­lich seines eige­nen, zu verlas­sen und in sein Land zurück­zu­keh­ren.

Arti­kel 14
Jeder hat das Recht, in ande­ren Ländern vor Verfol­gung Asyl zu suchen und zu genie­ßen.
Dieses Recht kann nicht in Anspruch genom­men werden im Falle einer Straf­ver­fol­gung, die tatsäch­lich auf Grund von Verbre­chen nicht­po­li­ti­scher Art oder auf Grund von Hand­lun­gen erfolgt, die gegen die Ziele und Grund­sätze der Verein­ten Natio­nen versto­ßen.

Arti­kel 15
Jeder hat das Recht auf eine Staats­an­ge­hö­rig­keit.
Nieman­dem darf seine Staats­an­ge­hö­rig­keit will­kür­lich entzo­gen noch das Recht versagt werden, seine Staats­an­ge­hö­rig­keit zu wech­seln.

Arti­kel 16
Heirats­fä­hige Frauen und Männer haben ohne Beschrän­kung auf Grund der Rasse, der Staats­an­ge­hö­rig­keit oder der Reli­gion das Recht zu heira­ten und eine Fami­lie zu grün­den. Sie haben bei der Eheschlie­ßung, während der Ehe und bei deren Auflö­sung glei­che Rechte.
Eine Ehe darf nur bei freier und unein­ge­schränk­ter Willens­ei­ni­gung der künf­ti­gen Ehegat­ten geschlos­sen werden.
Die Fami­lie ist die natür­li­che Grund­ein­heit der Gesell­schaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesell­schaft und Staat.

Arti­kel 17
Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemein­schaft mit ande­ren Eigen­tum inne­zu­ha­ben.
Niemand darf will­kür­lich seines Eigen­tums beraubt werden.

Arti­kel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken‑, Gewis­sens- und Reli­gi­ons­frei­heit; dieses Recht schließt die Frei­heit ein, seine Reli­gion oder Über­zeu­gung zu wech­seln, sowie die Frei­heit, seine Reli­gion oder Welt­an­schau­ung allein oder in Gemein­schaft mit ande­ren, öffent­lich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottes­dienst und Kult­hand­lun­gen zu beken­nen.

Arti­kel 19
Jeder hat das Recht auf Meinungs­frei­heit und freie Meinungs­äu­ße­rung; dieses Recht schließt die Frei­heit ein, Meinun­gen unge­hin­dert anzu­hän­gen sowie über Medien jeder Art und ohne Rück­sicht auf Gren­zen Infor­ma­tio­nen und Gedan­ken­gut zu suchen, zu empfan­gen und zu verbrei­ten.

Arti­kel 20
Alle Menschen haben das Recht, sich fried­lich zu versam­meln und zu Verei­ni­gun­gen zusam­men­zu­schlie­ßen.
Niemand darf gezwun­gen werden, einer Verei­ni­gung anzu­ge­hö­ren.

Arti­kel 21
Jeder hat das Recht, an der Gestal­tung der öffent­li­chen Ange­le­gen­hei­ten seines Landes unmit­tel­bar oder durch frei gewählte Vertre­ter mitzu­wir­ken.
Jeder hat das Recht auf glei­chen Zugang zu öffent­li­chen Ämtern in seinem Lande.
Der Wille des Volkes bildet die Grund­lage für die Auto­ri­tät der öffent­li­chen Gewalt; dieser Wille muß durch regel­mä­ßige, unver­fälschte, allge­meine und glei­che Wahlen mit gehei­mer Stimm­ab­gabe oder in einem gleich­wer­ti­gen freien Wahl­ver­fah­ren zum Ausdruck kommen.

Arti­kel 22
Jeder hat als Mitglied der Gesell­schaft das Recht auf soziale Sicher­heit und Anspruch darauf, durch inner­staat­li­che Maßnah­men und inter­na­tio­nale Zusam­men­ar­beit sowie unter Berück­sich­ti­gung der Orga­ni­sa­tion und der Mittel jedes Staa­tes in den Genuß der wirt­schaft­li­chen, sozia­len und kultu­rel­len Rechte zu gelan­gen, die für seine Würde und die freie Entwick­lung seiner Persön­lich­keit unent­behr­lich sind.

Arti­kel 23
Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufs­wahl, auf gerechte und befrie­di­gende Arbeits­be­din­gun­gen sowie auf Schutz vor Arbeits­lo­sig­keit.
Jeder, ohne Unter­schied, hat das Recht auf glei­chen Lohn für glei­che Arbeit.
Jeder, der arbei­tet, hat das Recht auf gerechte und befrie­di­gende Entloh­nung, die ihm und seiner Fami­lie eine der mensch­li­chen Würde entspre­chende Exis­tenz sichert, gege­be­nen­falls ergänzt durch andere soziale Schutz­maß­nah­men.
Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Inter­es­sen Gewerk­schaf­ten zu bilden und solchen beizu­tre­ten.

Arti­kel 24
Jeder hat das Recht auf Erho­lung und Frei­zeit und insbe­son­dere auf eine vernünf­tige Begren­zung der Arbeits­zeit und regel­mä­ßi­gen bezahl­ten Urlaub.

Arti­kel 25
Jeder hat das Recht auf einen Lebens­stan­dard, der seine und seiner Fami­lie Gesund­heit und Wohl gewähr­leis­tet, einschließ­lich Nahrung, Klei­dung, Wohnung, ärzt­li­che Versor­gung und notwen­dige soziale Leis­tun­gen gewähr­leis­tet sowie das Recht auf Sicher­heit im Falle von Arbeits­lo­sig­keit, Krank­heit, Inva­li­di­tät oder Verwitwung, im Alter sowie bei ander­wei­ti­gem Verlust seiner Unter­halts­mit­tel durch unver­schul­dete Umstände.
Mütter und Kinder haben Anspruch auf beson­dere Fürsorge und Unter­stüt­zung. Alle Kinder, eheli­che wie außer­ehe­li­che, genie­ßen den glei­chen sozia­len Schutz.

Arti­kel 26
Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unent­gelt­lich, zum mindes­ten der Grund­schul­un­ter­richt und die grund­le­gende Bildung. Der Grund­schul­un­ter­richt ist obli­ga­to­risch. Fach- und Berufs­schul­un­ter­richt müssen allge­mein verfüg­bar gemacht werden, und der Hoch­schul­un­ter­richt muß allen glei­cher­ma­ßen entspre­chend ihren Fähig­kei­ten offen­ste­hen.
Die Bildung muß auf die volle Entfal­tung der mensch­li­chen Persön­lich­keit und auf die Stär­kung der Achtung vor den Menschen­rech­ten und Grund­frei­hei­ten gerich­tet sein. Sie muß zu Verständ­nis, Tole­ranz und Freund­schaft zwischen allen Natio­nen und allen rassi­schen oder reli­giö­sen Grup­pen beitra­gen und der Tätig­keit der Verein­ten Natio­nen für die Wahrung des Frie­dens förder­lich sein.
Die Eltern haben ein vorran­gi­ges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.

Arti­kel 27
Jeder hat das Recht, am kultu­rel­len Leben der Gemein­schaft frei teil­zu­neh­men, sich an den Küns­ten zu erfreuen und am wissen­schaft­li­chen Fort­schritt und dessen Errun­gen­schaf­ten teil­zu­ha­ben.
Jeder hat das Recht auf Schutz der geis­ti­gen und mate­ri­el­len Inter­es­sen, die ihm als Urhe­ber von Werken der Wissen­schaft, Lite­ra­tur oder Kunst erwach­sen.

Arti­kel 28
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und inter­na­tio­nale Ordnung, in der die in dieser Erklä­rung verkün­de­ten Rechte und Frei­hei­ten voll verwirk­licht werden können.

Arti­kel 29
Jeder hat Pflich­ten gegen­über der Gemein­schaft, in der allein die freie und volle Entfal­tung seiner Persön­lich­keit möglich ist.
Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Frei­hei­ten nur den Beschrän­kun­gen unter­wor­fen, die das Gesetz ausschließ­lich zu dem Zweck vorsieht, die Aner­ken­nung und Achtung der Rechte und Frei­hei­ten ande­rer zu sichern und den gerech­ten Anfor­de­run­gen der Moral, der öffent­li­chen Ordnung und des allge­mei­nen Wohles in einer demo­kra­ti­schen Gesell­schaft zu genü­gen.
Diese Rechte und Frei­hei­ten dürfen in keinem Fall im Wider­spruch zu den Zielen und Grund­sät­zen der Verein­ten Natio­nen ausge­übt werden.

Arti­kel 30
Keine Bestim­mung dieser Erklä­rung darf dahin ausge­legt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgend­ein Recht begrün­det, eine Tätig­keit auszu­üben oder eine Hand­lung zu bege­hen, welche die Besei­ti­gung der in dieser Erklä­rung verkün­de­ten Rechte und Frei­hei­ten zum Ziel hat.

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